Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1. Allgemeine Regelung

1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für jegliche Inanspruchnahme der Dienstleistung der Firma Elektro Technik Erdem, Inhaber Turan Erdem Nelkenstr.8 in 50169 Kerpen-Brüggen.

1.2. Die AGB sind im beidseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil für alle erteilten und angenommenen Aufträge. Mit der Erteilung ihres Auftrages erkennen sie die jeweils gültige AGB an. Von ihnen verwendete entgegenstehende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3. Etwaige Ergänzungen, Abweichungen sowie besondere Zusicherung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Desweiteren behalten wir uns etwaige änderungen und Ergänzungen der AGB ausdrücklich vor, welche dann bekannt gegeben werden.

1.4. Diese Bestimmungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern.


§ 2. Auftragsbestätigung

2.1. Alle an uns gerichteten Aufträge oder diverse Inanspruchnahme der Dienstleistung seitens des Auftraggebers bedürfen, für das Zustandekommen eines Vertrages die Auftragsbestätigung unsererseits.

2.2. Liegt bereits ein von uns erstelltes verbindliches Angebot vor, dann ersetzt dieses der Auftragsbestätigung.

2.3. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Das hier für bezahlte Entgelt wird gutgeschrieben, falls auf Grund dessen ein Auftrag erteilt wird. Dieses wird dann mit den Auftraggeber separat vereinbart und die Kostenpflichtigkeit im Vorfeld bekannt gegeben.

2.4. Ist zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlags ein Gegenstand zu demontieren, der dann aber nicht repariert werden soll, so braucht dieser nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten in den Ursprungszustand zurück versetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber seine Zustimmung zur Demontage verweigert hat oder dies nicht gewesen ist.

2.5. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind Kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen Fällen der Aufforderung unverzüglich zurück zu geben.


§ 3. Fertigstellungstermine

3.1. Der vereinbarte Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird.

3.2. Dazu zählen äußere Umstände wie z.B. Blitzeinschlag usw. und auch solche wie das Fehlen von Unterlagen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.


§ 4. Ausführung des Auftrages

4.1. Wir sind zur Ausführung frühestens verpflichtet, sobald alle technichen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat. Diese sind untere anderem die Schaffung etwaiger baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages.

4.2. Etwaige erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere die der Behörden sind falls erforderlich von dem Auftraggeber einzuholen.

4.3. Ist der Auftrag naturgemäß dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung von dem Auftraggeber explizit erwünscht und war dieses bei der Auftragserteilung nicht bekannt, so werden hierfür anfallende Mehrkosten wie Kosten für eilige Materialbeschaffung und Überstundenzuschläge in Rechnung gestellt.


§ 5. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

5.1. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit=Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil

5.1.1. der beanstandete Fehler bei der überprüfung nicht auftrat,

5.1.2. ein benötigtes Ersatzteil nicht/nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass wir diesen Zustand zu vertreten haben,

5.1.3. der Auftraggeber diesen Termin schuldhaft versäumt hat,

5.1.4. der Auftrag während der Durchführung zurück gezogen wurde, ohne dass ein Verschulden unsererseits bestand.


§ 6. Abnahme

6.1. Wir tragen bis zur Abnahme des Werkes die Gefahr. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Abnahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den Zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung der von uns erbrachten Arbeit ist der Auftraggeber nicht verantwortlich.


§ 7.Eigentumsvorbehalt

7.1. Soweit anlässlich der Auftragsausführung Werkteile oder ähnliches nicht wesentlicher Bestandteile werden, die unsererseits bis zur entgeltlichen Bezahlung zur Verfügung gestellt werden, behalten wir das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem Auftrag.

7.2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach oder kommt er in Verzug der Zahlung, so können wir von diesem den Gegenstand zu Zwecke des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen.

7.3. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber. Wenn der Ausbau beim Auftraggeber erfolgen muss, hat er uns Gelegenheit zu geben, auch den Ausbau bei ihm vorzunehmen.


§ 8. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen

8.1. Wegen unserer Forderung steht uns aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu.

8.3. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist wird dem Kunden eine Verkaufsandrohung zugesandt. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkaufswert zu veräußern. Einen etwaigen Mehrerlös erstatten wir dem Kunden zurück.


§ 9. Gewährleistung und Haftung

9.1. Die Gewährleistungspflicht beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebaute Materialien 6 Monate. Die Frist beginnt mit der Abnahme. Sollte der Auftraggeber vor der Abnahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt.

9.2. Der Verbrauch oder den Verschleiß unterliegenden Materialien haben nur die an den jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

9.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, Fehler die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falscher Bedienung durch den Auftraggeber verursacht werden.

9.4. Auch sind weiterhin von der Gewährleistung ausgeschlossen, Schäden die durch eine höhere Gewalt z.B. Blitzeinschlag oder Mängel durch Verschleiß bei überanspruchung mechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch. Diese Regelung gilt auch für Mängel durch Verschmutzung und Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische Einflüsse. In solch einem Fall liegt kein Gewährleistungsfall vor.

Der neu entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

9.5. Die BGV-A3 Messungen, Kabelmanagement- und Elektrohelferarbeiten werden fachgerecht und gewissenhaft durchgeführt. Trotz gewissenhafter Arbeiten sind Software-, Hardwarefehler und Ausfallansprüche von jeglicher Haftung ausgeschlossen.

9.6. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt auch dann, wenn der Auftraggeber eigenständig Eingriffe an die von uns geleistete Arbeit vornimmt oder von Dritten vornehmen lässt, ohne uns im Vorfeld zu informieren.

9.7. Offensichtliche Mängel muss der Auftragsgeber unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach der Abnahme uns gegenüber anzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung uns mitzuteilen. Ansonsten sind diese von der Mangelhaftung befreit.

9.8. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beanstandung zur Untersuchung und Durchführung der Mangelbeseitigung uns oder unserem Beauftragten zur Verfügung steht. Wird dieses seitens des Auftraggebers verweigert oder unzumutbar verzögert, ist dieser von der Mangelhaftung befreit.

9.9. Wir haften für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden betrifft. Ist die Instandsetzung in den vertraglich vereinbarten Zustand unmöglich oder mit unverhältnismäßigen hohen Kosten verbunden, ist der Widerbeschaffungswert zu ersetzen.

9.10. Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzugs nur dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach der im Kalender schriftlich vereinbart gewesen ist und der Auftraggeber nach dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

9.11. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, sind ausgeschlossen sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.


§ 10.Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit uns und dem Auftraggeber ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens.


Version 1.3 - 01.01.2013

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